Hinweisgeberschutzgesetz Informationen
Bei THE BRITISH SHOP haben wir für Hinweise und Angaben nach dem Hinweisgeberschutzgesetz einen internen Meldekanal geschaffen.
Die interne Meldestelle von THE BRITISH SHOP ist wie folgt zu erreichen:
telefonisch
+49 2225 - 8808 247
per E-Mail
Hinweis: Bei der Übermittlung von Informationen oder Hinweisen per unverschlüsselter E-Mail handelt es sich um einen Übertragungsweg, bei dem eine Einsichtnahme durch unbefugte Dritte nicht ausgeschlossen werden kann.
per Post
THE BRITISH SHOP Versandhandel GmbH & Co. KG
Hinweisgebermeldestelle vertraulich
Persönlich an Frau Nina Pelzer
Auf dem Steinbüchel 6
D-53340 Meckenheim
Über diese Kanäle können Sie bei begründeten Verdachtsmomenten, bei denen Sie vernünftigerweise einen Verstoß gegen gesetzliche Verpflichtungen annehmen können, diesen Verdacht eines Verstoßes melden. Meldungen sollten begründete, über bloße Vermutungen hinausgehende Inhalte aufweisen. Ein Verstoß muss im Rahmen der beruflichen oder dienstlichen Tätigkeit erfolgt sein. Meldungen über privates Fehlverhalten ohne Bezug zur beruflichen Tätigkeit, unbegründete Spekulationen, Gerüchte oder falsche Verdächtigungen sind nicht vom Schutzbereich der gesetzlichen Regelungen umfasst.
Meldungen können sowohl mit Angabe Ihrer Kontaktdaten, als auch zu 100% anonym erfolgen. Dabei werden alle Meldungen, die dem Gesetz unterfallen, streng vertraulich und schützenswert behandelt. Es werden von uns die gesetzlichen Abläufe eingehalten und insbesondere entsprechende Untersuchungen eingeleitet und Sie werden vom weiteren Verlauf der Angelegenheit unterrichtet.
Nach Eingang Ihrer Meldung wird die interne Meldestelle
- den Eingang Ihrer Meldung spätestens nach sieben Tagen bestätigen,
- prüfen, ob der gemeldete Verstoß in den sachlichen Anwendungsbereich nach § 2 HinSchG fällt,
- mit Ihnen Kontakt halten,
- die Stichhaltigkeit der Meldung prüfen,
- Sie erforderlichenfalls um weitere Informationen ersuchen und
- nach dem Gesetz vorgesehene angemessene Folgemaßnahmen ergreifen.
Die interne Meldestelle gibt Ihnen innerhalb von drei Monaten nach der Bestätigung des Eingangs Ihrer Meldung oder, wenn der Eingang nicht bestätigt wurde, spätestens drei Monate und sieben Tage nach Eingang Ihrer Meldung eine Rückmeldung. Die Rückmeldung umfasst die Mitteilung geplanter sowie bereits ergriffener Folgemaßnahmen sowie die Gründe für diese. Eine Rückmeldung an Sie darf nach dem Gesetz nur insoweit erfolgen, als dadurch interne Nachforschungen oder Ermittlungen nicht berührt und die Rechte der Personen, die Gegenstand Ihrer Meldung sind oder die in der Meldung genannt werden, nicht beeinträchtigt werden.
Hinweisgebende Personen genießen Schutz vor Repressalien. Aber auch beschuldigte Personen sind geschützt.
Der Gesetzgeber hat Maßnahmen ergriffen, um Missbrauch zu begegnen. So macht sich jemand unter Umständen schadensersatzpflichtig, der bewusst falsche Anschuldigungen erhebt oder Tatsachen behauptet.
Die Möglichkeit, externe Meldestellen (in der Regel die für die Bereiche zuständigen Behörden) einzuschalten bleibt unberührt.
Eine zentrale externe Meldestellen wurde beim Bundesamt für Justiz (BfJ) eingerichtet. Zudem werden die bestehenden für spezielle Fälle zuständigen Meldesysteme bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) sowie beim Bundeskartellamt als weitere externe Meldestelle mit Sonderzuständigkeiten weitergeführt. Daneben gibt es externe bei den Bundesländern eingerichtete Meldestellen und Sie können Meldungen an Organe, Einrichtungen oder sonstige Stellen der Union richten. Dazu gehören die Meldekanäle der Kommission oder des Europäischen Amts für Betrugsbekämpfung (OLAF).
Weitere Informationen zu den externen Meldeverfahren des Bundes erhalten Sie auf der Internetseite des Bundesamts für Justiz. https://www.bundesjustizamt.de/DE/MeldestelledesBundes/MeldestelledesBundes_node.html
Datenschutzhinweis:
Das Hinweisgeberschutzgesetz sieht in § 10 die Befugnis der Meldestellen zur Verarbeitung personenbezogener Daten vor, soweit dies zur Erfüllung ihrer nach dem Gesetz bestimmten bezeichneten Aufgaben erforderlich ist. Die Verarbeitung personenbezogener Daten ist demnach gem. Art. 6 Abs. 1 lit.. c) DSGVO i. V. m. § 10 HinSchG rechtmäßig, wenn sie für die Meldung und Aufklärung des mitgeteilten Sachverhalts erforderlich ist. Weitere Hinweise zu Ihren Rechten mit Erläuterung der Ihnen zustehender Rechte auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Datenübertragbarkeit und sonstige Widerspruchs- und Beschwerderechte finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.